Die Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung, ist eine Möglichkeit eine Forderung bzw. ein Anspruch geltend zu machen. Zwangsvollstreckung bedeutet, das Recht zwangsweise in das Vermögen des Schuldners eingreifen zu dürfen.
Zur Zwangsvollstreckung führt es, wenn der Schuldner weniger zahlt, als der Gläubiger verlangt. Zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Vollstreckungstitel vorliegen, die in der Urkunde enthaltene Vollstreckungsklausel muss zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt worden sein und Vollstreckungsurkunde und Vollstreckungsklausel müssen dem Schuldner gerichtlich zugestellt sein. Mit so einer Urkunde kann auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Gericht die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Es gibt dennoch verschiedene Arten:
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verfahren, z.B. eine Mobiliarpfändung. Dies ist eine Pfändung von Sachen. Der Gerichtsvollzieher nimmt die gepfändeten Gegenstände sofort in Besitz oder versieht sie mit einem Pfandsiegel. Außerdem ist zu beachten, dass nicht alle beweglichen Sachen unpfändbar sind, beispielsweise Fernsehgerät oder Kühlschrank. Es besteht aber noch die Möglichkeit eine Austauschpfändung durchzuführen, z.B. einen teuren Flachfernseher gegen einen kleinen Fernseher auszutauschen.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, z.B. eine Sicherhypothek. Dies ist eine Eintragung einer Hypothek auf ein Objekt des Schuldners zugunsten des Gläubigers. In der Regel werden folgende Schritte vorgenommen. Verwertung der Pfänder durch Zwangsversteigerung, währenddessen werden erst die Gläubiger aus dem Versteigerungserlös berücksichtigt oder die Zwangsverwaltung. Hier wird dem Schuldner zwar nicht das Eigentum entzogen, zugleich aber das Verfahrungsrecht. Das Gericht setzt so lange einen Zwangsverwalter ein, bis auf dem Grundstücksertrag die Gläubiger befriedigt sind. Bei Grundstücken können die Zugriffsmöglichkeiten einzeln oder nebeneinander angeordnet werden und müssen stets im Grundbuch eingetragen sein.
Bestehen von Schuldner oder Gläubiger Bedenken gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so können beide Parteien Einspruch bei Gericht einlegen. Über den Einspruch bzw. die Klage entscheidet dann das Gericht. Werden beim Schuldner durch den Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände gefunden, so wird dem Anspruchssteller eine Unpfändbarkeitserklärung zugestellt. Der Schuldner kann auch Vermögensgegenstände verheimlichen oder beiseite legen. In diesem Fall kann der Gläubiger die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses verlangen und dessen Richtigkeit durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beantragen. Vorausgesetzt, dass zuvor eine erfolglose Mobiliarpfändung stattgefunden hat. Jeder Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung geleistet hat, wird beim Amtsgericht in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis eingetragen. Wenn das gesamte Verfahren fruchtlos verlaufen ist, kann der Gläubiger die Forderung abschreiben, obwohl er noch 30 Jahre bis zur Verjährung lang Anspruch auf die Forderung hat. Wenn die Forderung des Gläubigers durch eine erfolgreiche Pfändung und Verwertung gedeckt ist, ist somit die Zwangsvollstreckung beendet.
