Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage war in Deutschland einer der größten staatlichen Subventionen. Die Schaffung von selbst genutztem Wohnungseigentum sollte dadurch entschieden gefördert werden. Rund 11,4 Milliarden € wurden im Jahr 2004 durch die Regierung ausgezahlt. Allerdings stand sie von Anfang an unter großer Kritik. Führende Wirtschaftsexperten forderten eine schnellstmögliche Abschaffung, da sie zu erhöhten Baukosten führte. Nicht die Bauherren wurden entlastet, sondern die Bauwirtschaft. Zum 1. Januar 2006 wurde die Eigenheimzulage schließlich durch das „Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage“ von der Großen Koalition abgesetzt. Wenn allerdings vor dem 1. Januar 2006 der Kaufvertrag notariell beurkundet werden kann oder der Bauantrag für eine neue Wohnung juristisch korrekt gestellt wurde, wird der volle Förderbetrag noch gewährt. Zwei Fälle werden hier unterschieden: Wohnungen die zwischen dem 1.Januar 2004 und 31.Dezember 2005 gekauft oder gebaut wurden, bekommen eine jährliche Zulage von 1% der Anschaffungskosten oder Baukosten der Wohnung. Die Obergrenze hierfür liegt bei 1250€ pro Jahr. Als angeschafft gilt eine Wohnung nur dann, wenn Lasten und Nutzen auf den Käufer überführt werden. Als offiziell gebaut oder hergestellt gilt eine Wohnung, wenn gewisse Grundmaßnahmen durchgeführt wurden (zum Beispiel Sanitäreinrichtungen, Türen und Fenster, sowie Heizung) und sie bezugsbereit ist. Wurde die Wohnung aber vor dem 1.Januar 2004 angeschafft bekommt der Bürger 5% der Herstellungskosten. Hier liegt die Obergrenze bei 2556€ pro Jahr für Neubauten. Bei Altbauten werden 2,5% der Kosten gewährt, mit einer Jahresobergrenze von 1278€. Erstmals trat das Gesetz am 26.März 1997 in Kraft. Die Dauer der Förderung durch eine Eigenheimzulage betrug 8 Jahre. Das bedeutet, dass bis zum Ende des Jahres 2013 Beträge ausbezahlt werden. Anspruch auf die Eigenheimzulage hatten alle Personen die gewisse Voraussetzungen erfüllt hatten. Die gemeldete Wohnung musste im Inland oder innerhalb der Europäischen Union liegen und für eigene Wohnzwecke verwendet werden. Eine Vermietung war also grundsätzlich verboten. Dazu durfte man nur ein Einkommen haben, welches für einen Zeitrahmen von zwei Jahren eine gewisse Höhe nicht überschritt. Bei verheirateten Paaren lag diese Summe bei 140.000€ pro Jahr, für Alleinstehende betrug sie 70.000€. Pro Kind konnte man noch 30.000€ zusätzlich verdienen. Des Weiteren gibt es Begriffsformalitäten die vorher geklärt sein mussten, die Wohneinheit zum Beispiel sollte baulich abgeschlossen sein, über eine Mindestgröße verfügen und einen eigenen Zugang gewährleisten. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen wurden nach dem Gesetzt nicht gefördert.