Der Zeitmietvertrag

Wurde ein Zeitmietvertrag abgeschlossen, ist im Vorfeld eine bestimmte Vertragslaufzeit festgelegt worden. In dieser Zeit kann weder der Mieter, noch der Vermieter vorzeitig das Mietverhältnis aufkündigen. Allerdings besteht die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung, diese kann von beiden Seiten erfolgen.

Wenn der Vertrag dem ende zugeht und der Mieter in diesem Objekt weiterhin Mieter bleiben möchte, so muss er zwei Monate vor Ablauf des Vertrages, dies dem Vermieter anzeigen.

Dem Vermieter steht das Recht auf Anlehnung dieses Verlängerungsantrages nur dann zu, wenn er nachweisen kann das er dieses Objekt wegen so genantem Eigenbedarf benötigt.