Auflassung

Die Definition Auflassung, ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter der Rubrik Sachrecht zu finden. Unter Auflassung, ist die Übereignung von Besitztümern zu verstehen, die unbewegbar sind, also Ländereien oder Häuser.
Eine Auflassung ist nur rechtens, wenn der Überlasser und der Käufer diesen Vertrag in Gegenwart eines Notars schließen und von ihm beglaubigen lassen.
Eine Anwesenheitspflicht besteht nur dann nicht, wenn zuvor dem Notar die Erlaubnis gegeben wurde, im sinne der Interessen des Überlassenden oder des Erwerbenden zu handeln.
Laut dem BGB muss es für eine Auflassung nicht zwingend einen schriftlichen Nachweis geben, eine Auflassung kann daher nur mündlich in Gegenwart des Notars erfolgen, für eine Änderung im Grundbuch brauchen sie jedoch wiederum eine schriftliche Auflassungserklärung, da sonst der Eintrag bzw. die Änderung im Grundbuchamt nicht erfolgen kann.